Werbebanner für Rintelner Vereine und Institutionen !

16. Februar 2024

Werbebanner für Rintelner Vereine und Institutionen !

Die Gruppe CDU/FDP/FW stellt folgenden Antrag als Thema auf die Tagesordnungen der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses für Umwelt, Bau- und Stadtentwicklung, sowie der nächsten Stadtratssitzung zu nehmen:

Der Rat fordert die Verwaltung auf, für die bisher durch die Stadtverwaltung über viele Jahre geduldete Möglichkeit der Rintelner Vereine und Institutionen Werbebanner als Hinweise auf zeitlich befristete Veranstaltungen an den Brücken Bünte und Fokenkump anzubringen, eine praktikable, praxisorientierte sowie kosten- und genehmigungsfreie Lösung an den bisherigen Stellen oder aber an Alternativstandorten zu finden, an denen gleichermaßen wie bisher die Rintelner Bevölkerung und auswärtige Interessierte durch die Anbringung von Werbebannern auf die Veranstaltungen des vielfältigen Kulturlebens in Rinteln hingewiesen und informiert werden können.

Begründung:

Ende des vergangenen Jahres wurde durch den Bauamtsleiter der Stadt Rinteln, Herrn Samland, die Öffentlichkeit darüber informiert, dass generell Werbebanner an Brücken aus bauordnungsrechtlicher Sicht nicht angebracht werden dürfen, sofern sie „von allgemein zugänglichen Verkehrs- und Grünflächen aus sichtbar sind“ (u.a. Veröffentlichung Redaktion Rinteln Aktuell unter Stadtgeflüster am 6. Dezember 2023). Über viele Jahre hinweg wurde die Anbringung von Werbebannern Rintelner Vereine und Rintelner Institutionen an Rintelner Brücken geduldet. Zumeist wiesen die Banner auf zeitlich begrenzte Veranstaltungen hin, die im Einzelfall sogar feste Plätze im regelmäßigen jährlichen Kultur- und Veranstaltungskalender der Stadt Rinteln einnehmen. Die Bürgerinnen und Bürger sowie auswärtige Besucher der Stadt waren nach uns vorliegenden Informationen dankbar für diese Hinweise zu Veranstaltungen in Rinteln und hatten sich über viele Jahre hinweg an die angebrachten Banner gewöhnt. Generell sind Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen nach lfd. Nummer 10.3 des Anhanges zu § 60 Absatz I der NbauO sogar als verfahrensfrei einzustufen. Brücken mit Ihren Bestandteilen, im Besonderen Brückengeländer, genießen jedoch nach § 50 V NbauO i.V. mit § 50 I NbauO in dieser Hinsicht einen besonderen Schutz. Dieser Schutz bezieht sich in dieser Situation insbesondere auf die Verhinderung der Möglichkeit einer Verkehrsgefährdung durch Ablenken der Verkehrsteilnehmer oder Einschränkung des Verkehrs durch eine angebrachte Werbeanlage. Nach dem uns vorliegenden Informationsstand kam es in den letzten zwanzig Jahren jedoch zu keinem Unfallhergang in dem explizit auf eine Ablenkung durch angebrachte Werbebanner Bezug genommen wurde. Uns, als Gruppe, bestehend aus CDU, FDP und FW, liegt außerordentlich viel daran den Rintelner Vereinen und Rintelner Institutionen praxisorientiert und mit geringem bürokratischem Aufwand feste, verlässliche und attraktive Standplätze für eine Anbringung von Werbebannern zur Verfügung zu stellen um wie bisher Interessierte auf Veranstaltungen in Rinteln nachhaltig hinweisen zu können. Es gilt daher kurzfristig für diese Situation eine adäquate Lösung zu finden. Eine weitergehende Begründung erfolgt gegebenenfalls mündlich im Rahmen des Verlaufes der oben genannten Sitzungen des zuständigen Fachausschusses und des Rates.

Veit Rauch (Fraktionsvorsitzender)